Vorsatz

15 & 16 StGB

16 StGB sagt: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass einem Täter ein Verhalten erstmal nur dann vorwerfbar ist, wenn ihm absolut bewusst war, was er da tat.

Der Vorsatz ist somit im Grunde das Spiegelbild des Straftatbestandes. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Straftatbestandsmerkmale beziehen. Bei vorsätzlich begangenen Delikten prüft der Jurist daher einen objektiven Tatbestand und einen Subjektiven Tatbestand:

  1. Objektiver Tatbestand -> Entspricht der äußere Geschehensablauf allen Elementen des Straftatbestandes? Insb. eben Tathandlung und Taterfolg.

  2. Subjektiver Tatbestand -> Entspricht die innere Haltung des Täters dem Vorsatz in 15 StGB (und ggf. besonderen Anforderungen des jeweiligen Tatbestandes)?

Was ist Vorsatz, 15 StGB?

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

Es werden drei Erscheinungsformen von Vorsatz unterschieden:

-> Der Erfolgseintritt ist gerade der Motivationsgrund für den Täter.

Tatbestandsirrtum, 16 StGB

Der Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter einem Tatbestandsirrtum unterliegt. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Besondere Typen des Tatbestandsirrtums sind:

Irrtum über den Kausalverlauf

-> Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält (Irrtum über Kausalverlauf). Der Vorsatz ist dann ausgeschlossen.

Error in Persona bel objecto

-> Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel objecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.

Aberratio ictus - Fehlgehen der Tat

-> Der vom Täter geplante Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein, als vom Täter anvisiert und gewünscht. Nach überwiegender Auffassung ergibt sich daraus:

  1. Ein Versuch bzgl. der beabsichtigten Tat

  2. Und Fahrlässigkeit bzgl. der tatsächlichen Tat

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