Taterfolg
Das gewisse Etwas im Straftatbestand
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Das gewisse Etwas im Straftatbestand
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In der Regel fordert ein Straftatbestand "etwas", dass durch die Tathandlung bewirkt wurde. Dahinter verbergen sich zwei Elemente, die für die Verwirklichung eines Straftatbestandes geprüft werden müssen:
Bei dem verwirklichten Etwas kann man zwischen Erfolgs- und bloßen Tätigkeitsdelikten unterscheiden.
Erfolgsdelikte setzen entweder einen konkreten Taterfolg voraus (zB. Tod eines Menschen) oder eine konkrete Gefährdung voraus.
Bloße Tätigkeitsdelikte bzw. auch abstrakte Gefährdungsdelikte verlangen hingegen nur eine Tätigkeit, die für sich aber schon so gefährlich ist, dass sie per se verboten wird.
Bei Tätigkeits- bzw. abstrakten Gefährdungsdelikten muss dem Täter nichts mehr zugerechnet werden, da sich der Tatbestand ja auf die Tathandlung beschränkt.
Bei Erfolgs- bzw. konkreten Gefährdungsdelikten muss zwischen der Handlung bzw. dem Unterlassen des Täters und dem eingetretenen Erfolg bzw. der konkreten Gefährdung ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Dieser Zusammenhang muss in einem zweiten Schritt daraufhin überprüft werden, dass er auch wirklich Unrecht darstellt und nicht etwa Unglück oder Zufall. Der Erfolg muss dem Täter also objektiv zugerechnet werden.
Erforderlich für die Zurechnung ist also: