Rechtfertigungsgründe
Aber Herr Richter, er hat angefangen!
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Aber Herr Richter, er hat angefangen!
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Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind:
Daneben gibt es auch noch folgende Rechtfertigungsgründe:
Festnahmerecht, 127 StPO
Zivilrechtlicher Notstand, 228/904 BGB
Gewohnheitsrechtlich anerkannt, insbesondere bei Unterlassungsdelikten
Mehrere Handlungspflichten
Kollision = Täter kann nur eine Pflicht erfüllen
Pflichten müssen "gleichwertig" sein
Notwehr
32 StGB
Notstand
34 StGB
Einwilligung