Prinzipien: (1) Individualschutz (2) Rechtsbewährung: Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
Bei Problemen daran denken.
Notwehrlage
Eine Notwehrlage erfordert gem. 32 II StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff . Bei der Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass hier ggf. eine Inzidenzprüfung der Handlung des Angreifers erfolgen muss.
Notwehrhandlung
Gem. 32 II StGB muss die Verteidigungshandlung erforderlich sein. Dazu muss sie geeignet sein (den Angriff abwehren oder zumindest erschweren können) und das relativ mildeste Mittel darstellen. Bei Waffen gilt (soweit möglich): Erst drohen, dann Warnen, dann Schutzwehr, dann Trutzwehr
Gem. 32 I StGB muss sie zudem geboten sein -> Das Notwehrrecht bedarf also nicht ausnahmsweise einer Einschränkung. Hier zu haben sich folgende Fallgruppen (KEBAP) gebildet, in denen Notwehr nicht geboten ist:
Krasses Missverhältnis
Enge persönliche Beziehung
Bagatellangriffe
Angriff Schuldloser
Provokation
Verteidigungswille
-> Die Verteidigungsabsicht muss das dominierende Element bleiben.