Mittelbare Täterschaft

Geregelt in 25 I Var. 2 StGB

Der mittelbare Täter (25 I Var. 2 StGB)

Der mittelbare Täter agiert im Hintergrund und bedient sich als Hintermann des Vordermanns als Werkzeug, um eine Straftat zu begehen. Das "Werkzeug" weist dabei auf einer der drei Stufen ein deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar (Sonderfall: Der Täter hinter dem Täter).

Die Tathandlung eines anderen kann nach 25 I Var. 2 StGB zugerechnet werden, wenn:

  1. Der Tatmittler (Vordermann) ist aus irgendeinem Grund nicht strafbar -> ggf Verweis auf Prüfung des Vordermanns

  2. Der mittelbare Täter (Hintermann) hat die Tatherrschaft. Meistens in Form der Wissensherrschaft

wenn eigenhändiges Delikt, dessen Erfüllung eine besondere Täterqualität voraussetzt, die Hintermann nicht hat -> Mittelbare Täterschaft scheidet aus.

Erforderlich ist die zureechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung (Kausaler Tatbeitrag des Hintermanns) durch tatbeherrschende Steuerung (Wissens- oder Wollensherrschaft) des Vordermanns

  1. im Wege des Ausnutzen eines deliktischen Minus (Normalfall)

  2. oder ausnahmsweise als mittelbarer Täter "hinter dem Täter",

  3. wobei ggf. zur Teilnahme insb bei einem schuldlos handelnden Werkzeug abzugrenzen ist

Vorsatz bzgl Erfüllung des obj TB durch den Tatmittler; Vorsatz bzgl der eigenen Tatherrschaft/Defekt des Tatmittlers

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