Rücktritt vom Versuch

in 24 StGB geregelt

Schritt 1: Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter GLAUBT, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in gang zu setzen.

Schritt 2: Ist der Versuch beendet oder unbeendet? (Feststellung)

-> Beim unbeendeten Versuch hat der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan.

-> Beim beendeten Versuch hat der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles zur Vollendung Erforderliche getan.

Schritt 3: Erforderliches Rücktrittshandeln gemäß 24 I StGB

-> Um vom unbeendeten Versuch zurückzutreten, muss der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgeben (§24 I S. 1 Alt. 1).

-> Um vom beendeten Versuch zurückzutreten, muss der Täter die Vollendung der Tat aktiv verhindern (§24 I S. 1 Alt. 2).

Schritt 4: Der Täter muss freiwillig zurücktreten

Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven zurücktritt. Fremdbestimmte Motive führen zur Ablehnung der Freiwilligkeit.

Entscheidend ist, dass der Täter sozusagen zur Legalität zurückkehrt und eine Bestrafung iSd Prävention nicht mehr sinnvoll ist.

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