Unvermeidbarer Verbotsirrtum
geregelt in 17 StGB
Der Täter handelt gemäß 17 StGB ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (Wortlaut).
Schritt 1: Der Täter hatte kein Unrechtsbewusstsein
-> Der Täter muss von der rechtlichen Verbotenheit der Tat Kenntnis haben (Verbotsirrtum).
Schritt 2: Der Irrtum war unvermeidbar
-> Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, wenn der Täter alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt hat und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat ausgeräumt hat.
-> War der Irrtum vermeidbar ist lediglich eine fakultative Strafmilderung vorgesehen.
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