Notstand
34 StGB
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34 StGB
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Eine Notstandslage ist gem. 34 StGB begründet, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegt. Zu den nostandsfähigen Rechtsgütern zählen neben den in 34 S. 1 StGB aufgezählten auch Allgemeingüter.
An die Notstandshandlung sind drei Anforderungen zu stellen:
Die Gefahr (siehe Notstandslage) darf nicht anders abwendbar sein -> sog. Erforderlichkeit
Bei einer Interessenabwägung muss das Erhaltungsgut das Eingriffsgut deutlich überwiegen
Die Notstandshandlung muss angemessen sein (Korrektiv)
P: Nötigungsnotstand hM Entschuldigungslösung
P: Menschenwürde (unangemessenheit bei Blutentnahme)
P: Wenn staatliche Hilfe nicht erreichbar ist