Fahrlässigkeit

Gem. 15 StGB kann dem Täter ausnahmsweise (wenn ausdrücklich im Straftatbestand vorgesehen) zur Last gelegt werden, dass es ihm zwar vielleicht nicht direkt bewusst war was er da genau tat, er aber sorgfaltswidrig eine bestimmte, für ihn vermeidbare Rechtsverletzung herbeigeführt hat.

Weil der Täter hier keine besondere innere Haltung zum Geschensablauf haben kann, wird auf den subjektiven Teil des Tatbestands verzichtet.

Stattdessen ist auf Ebene des (objektiven) Tatbestands zweierlei erforderlich:

  1. Der Täter hat objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt

Sorgfaltspflichten werden aus externen Quellen wie Sondernormen, Gepflogenheiten oder dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers bestimmt.

Die Anforderungen ergeben sich aus Betrachtung der Lage ex ante durch einen besonnnenen Menschen in dieser Lage.

  1. Und es war objektiv vorhersehbar, dass dies schlimme Folgen haben kann.

Dh. der Erfolgseintritt und Kausalverlauf waren für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar.

Die konkrete Wahrscheinlichkeit ist wichtig! Eine theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.

Außerdem kann auf Ebene der Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit nicht einfach aufgrund des Vorsatzes vermutet werden, weil dieser ja fehlt. Stattdessen muss die persönliche Vorwerfbarkeit explizit nachgewiesen werden.

Das bedeutet, dass schlimmen Folgen auch dem Täter bei entsprechend ihm persönlich möglicher Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.

Zu berücksichtigen sind hier individuell geringere Fähigkeiten/Kenntnisse oder Möglichkeiten der Erfolgsvoraussicht (zB. durch geistige oder körperliche Mängel, mangelnde Erfahrung oder Affekt- bzw. Erregungszustände).

+, wenn der Täter imstande ist, die Sorgfaltsanforderungen nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem individuellen Können zu erfüllen.

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