Objektive Zurechnung

Der Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn

... Der Täter zunächst eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat

Fallgruppen, bei denen der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat:

-> Der Täter hat keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, wenn der Grad der Gefährdung des Opfers so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt.

Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang

Manche Straftatbestände - insb. konkrete Gefährdungsdelikte - fordern einen sog. tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang ("dadurch"). z.B. 315c oder 306a II StGB. Das meint, dass der Täter durch sein Verhalten nicht irgendeine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, sondern genau diese spezifische Gefahr ("dadurch"), die der Tatbestand schützen will.

  • Bei 315c StGB ist das z.B. die spezifische Gefahr des Fehlverhalten im StV.

  • Bei 306a II StGB ist das die spezifische Gefahr die der Brandlegung innewohnt.

Ein Taterfolg, der nicht aus dieser spezifischen Risikospähre entstammt, lässt den Tatbestand entfallen.


... Und sich sodann genau diese Gefahr im konkreten Erfolg realisiert hat.

Fallgruppen, bei denen sich die geschaffene Gefahr nicht im konkreten Erfolg realisiert:

-> Die geschaffene Gefahr hat sich nicht im konkreten Erfolg realisiert, wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden braucht.

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang

-, wenn der Erfolg auch bei sorgfaltsgerechtem Verhalten unvermeidbar war.

  • Schutzzweckzusammenhang

+, wenn der Erfolg gerade auf der Verwirklichung von Gefahren beruht, die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm verhütet werden sollten.

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