Versuch

Knapp daneben, trotzdem im Bau

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt immer dann in Betracht wenn der Täter mehr wollte als tatsächlich geschehen ist.

Strafgrund der Versuchsstrafbarkeit ist das Handlungsunrecht, daher ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters.

Vorprüfung

Als erstes muss immer geprüft werden, ob sich der Täter ausnahmsweise wegen Versuchs strafbar machen kann. Erforderlich ist:

  1. Die Straftat ist nicht vollendet -> dh. mindestens ein Element des objektiven Tatbestandes ist nicht erfüllt, das ist idR. der Taterfolg.

  2. Der Versuch der Straftat muss ausnahmsweise strafbar sein.

    • Verbrechen iSd. 12 I StGB sind stets gemäß 23 I Var. 1 StGB strafbar.

    • Bloße Vergehen iSd. 12 II StGB sind nur bei ausdrücklicher Versuchsandrohung gemäß 23 I Var. 2 StGB strafbar.

Formulierungsbeispiel: O ist nicht verstorben. Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten. Die Tat ist damit nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 23 I iVm. 12 I iVm 212 I StGB. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.


Versuchstatbestand

Die Prüfung des Straftatbestandes muss bei Versuchsstrafbarkeit natürlich etwas anders geprüft werden, da den Versuch ja gerade kennzeichnet, dass der Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Erfüllung des ganzen Tatbestandes vorsätzlich begehen wollte und dazu unmittelbar angesetzt hat.

Tatentschluss

Der Täter muss Tatentschluss gefasst haben den Tatbestand dieser Strafnorm zu verwirklichen. Der Tatentschluss ist identisch mit dem subjektivem Tatbestand beim vorsätzlich vollendeten Begehen.

Unmittelbares Ansetzen

Täter hat zur Verwirklichung bereits unmittelbar angesetzt, wenn der Täter

  1. subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht`s los" überschritten hat und

  2. objektiv kein wesentlicher Zwischenschritt zur Tathandlung mehr erforderlich ist.

-> Wenn der Täter die eigentliche Tathandlung bereits ausgeführt hat, ist immer Unmittelbares Ansetzen gegeben.

Beispiele für unmittelbares Ansetzen des Täters (Kasuistik)
  • Bei Tötungsdelikten: Anlegen der Waffe bzw. zielen auf das Opfer

  • Handlungen, die mit einer zB. geplanten anschließenden Tötung unmittelbar verbunden sind (zB. Fesseln oder Würgen)

  • Allgemein das Überwinden des letzten Hindernisses (zB. Klingeln)

Bei erforderlichem Mitwirken des Opfers gilt folgendes:

  • Ist die Mitwirkung dem Täter ungewiss -> Unmittelbares Ansetzen, wenn das Opfer in den unmittelbaren Gefahrenbereich gelangt (zB. bei einem Hinterhalt)

  • Steht die Mitwirkung fest -> Unmittelbares Ansetzen mit Abschluss der Vorbereitungshandlungen des Täters. Auch wenn er danach den Geschehensablauf aus den Händen gibt (zB. Bombe).

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