Schuldunfähigkeit
geregelt in 19-21 StGB
Schuldunfähigkeit eines Kindes gemäß 19 StGB
Beim erwachsenen Täter wird die Schuldfähigkeit grundsätzlich vermutet.
Gemäß 19 StGB sind alle Kinder, die bei Begehung der Tat nich nicht 14 Jahre alt sind, nicht schuldfähig.
Schuldunfähigkeit oder Minderung der Schuld wegen seelischer Störungen gemäß 20, 21 StGB
(Stufe 1) der Täter muss einen bestimmten biologischen Befund aufweisen (das Vorliegen einer krankhaften Störung) und deswegen (Stufe 2) unfähig sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (psychologische Komponente).
Trunkenheit wird als krankhafte seelische Störung eingeordnet (Stufe 1) und lässt die Schuld entfallen, wenn sie so erheblich ist, dass sie die Fähigkeit des Täters ausschließt das Unrecht der Tat einzusehen (Stufe 2).
Tatzeit BAK von mehr als 2% kommt verminderte Schuldfähigkeit (§21) in Betracht. Bei Tötungsdelikten 2,2%.
Tatzeit BAK von mehr als 3% kommt Schuldunfähigkeit (§20) in Betracht. Bei Tötungsdelikten 3,3%.
Allerdings kommt es auch auf die individuelle Trinkgewöhnung an.
Actio libera in causa (a.l.i.c)
In Fällen in denen der Täter im schuldfähigen Zustand eine Ursache für eine Tat setzt (sich wissentlich betrinkt), die er später im schuldfähigen Zustand verwirklicht (jemanden überfährt), muss eine Strafbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Die Tat ist in ihrem Vollzug (in actu) unfrei, aber in ihrer Ursache (in causa) frei.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die a.l.i.c. allerdings nicht nötig.
a.l.i.c. nicht bei verhaltensgebundenen Delikten (§315c,316) anwendbar. Nur bei Erfolgsgebundenen Delikten (§212,223)
Last updated