Tathandlung
Das verbotene Verhalten
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Das verbotene Verhalten
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Die Tathandlung beschreibt das verbotene Verhalten des Täters (z.B. "eindringen" in 123 StGB). In der Regel ist damit ein aktives Tun umfasst. Es gibt aber auch Straftatbestände, die ein Unterlassen erfordern (z.B. "nicht Hilfe leisten" in 323c StGB).
Nun gibt es zwei Besonderheiten, die als Sonderfälle beachtet werden müssen:
13 I StGB
Begehen durch Unterlassen
25 StGB
Zurechnung einer fremden Tathandlung