13 I StGB

Begehen durch Unterlassen

Eigentlich immer verlangt ein Strafdelikt vom Täter ein Tun (oder wie im Falle des 323c StGB ein Unterlassen). Doch kann unter Umständen auch dann ein Unterlassen strafbar sein, obwohl das Delikt eigentlich ein Tun verlangt (unechtes Unterlassungsdelikt).

Dazu ist notwendig: Statt der Handlung

  1. unterlässt der Täter nun eine rechtlich gebotene Handlung, die den Erfolg abwenden kann

  2. trotz der objektiven Möglichkeit, den Erfolg mit dieser Handlung abzuwenden (Erfolgsabwendungsfähigkeit)

Unterlassen grenzt man im Zweifel vom aktiven Tun nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab.

Hinzu kommen dann die Voraussetzungen von 13 I StGB:

Echtes vs Unechtes Unterlassungsdelikt

Echte Unterlassungsdelikte = Schon im Tatbestand als solche angelegt (323c; 123 I Var. 2; 138 StGB)

Unechte Unterlassungsdelikte = Können unter den Voraussetzungen von 13 I StGB als Spiegelbild der Begehungsdelikte "umfunktioniert" werden.

Damit ein Unterlassen nach 13 I StGB strafbar ist, müssen der Täter eine Garantenstellung inne haben und die Voraussetzungen von 13 I Hs. 2 StGB (Entsprechungsklausel) vorliegen:

13 I Hs. 1 StGB Garantenstellung

Ein Beschützergarant muss das Opfer von Gefahren von außen beschützen (zB. Mutter für ihr Kind).

Ein Überwachergarant hat etwas potentiell gefährliches geschaffen und muss vermeiden, dass die Gefahr nach außen dringt (zB. Betreiber eines Kernkraftwerks).

Der Beschützergarant hat ein Rechtsgut zu schützen!

Fallgruppe 1: Familiäre Beziehung

Fallgruppe 2: Enge Gefahrengemeinschaft (zB. Wohngemeinschaft, Bergsteigergruppe, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Bergminenarbeitergruppe)

Fallgruppe 3: (Freiwillige) Übernahme von Schutzpflichten (zB. Babysitterin, auch wenn Vertrag unwirksam sein sollte)

Fallgruppe 4: Stellung als Amtsträger (zB. Polizei)

13 I Hs. 2 StGB Entsprechungsklausel

Die Entsprechungsklausel ist nur bei Delikten mit besonderer Handlungsbeschreibung zu prüfen (Tatmodalitätenäquivalenz)! Bei reinen Erfolgsdelikten ist die Entsprechung bereits aufgrund der Garantenstellung zu bejahen.

-> Entsprechungsklausel bedeutet: Das Unterlassen muss dem Unrechtsgehalt eines aktiven Tuns entsprechen, wenn der Tatbestand für ein Tun bestimmte Handlungsmodalitäten verlangt.

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