Konkurrenz

Wenn ein Täter mehrere Tatbestände erfüllt, muss geklärt werden, in welchem Verhältnis diese Straftaten zueinander stehen und wie die Strafe zu bestimmen ist.

Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob diese in Tateinheit (52 StGB) oder Tatmehrheit (53 StGB) zueinander stehen.

Danach muss geschaut werden, ob die in Tateinheit oder Tatmehrheit eingeteilten Straftaten auch nicht miteinander konkurrieren. Falls Gesetzeskonkurrenz vorliegt, tritt ein Delikt hinter ein anderes zurück, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.

Die so verbliebenen Straftaten stehen dann bei Tateinheit in Idealkonkurrenz und bei Tatmehrheit in Realkonkurrenz.

Liegt zwischen den (beiden) Straftaten Handlungseinheit vor?

  1. Verdrängen sie sich auch nicht gegenseitig? (Gesetzeskonkurrenz)

    • Spezialität = Wenn eine Vorschrift alle TB-Merkmale der anderen Vorschrift enthält und zusätzlich noch weitere Merkmale hat. Dann verdrängt sie die andere Vorschrift. (zB. 224 verdrängt 223; 249 verdrängt 242)

    • Subsidiarität

    • Konsumtion = Der Unrechtsgehalt einer Vorschrift wird von der anderen typischerweise miterfasst. (zB. Hausfriedensbruch wird regelmäßig vom Einbruchsdiebstahl konsumiert)

  2. Ergebnis: Die Straftaten stehen gemäß 52 StGB in Tateinheit zueinander.

... ansonsten liegt immer Handlungsmehrheit vor.

  1. Verdrängen sich die Straftaten auch nicht gegenseitig? (Gesetzeskonkurrenz)

    • Mitbestrafte Vortat

    • Mitbestrafte Nachtat

  2. Ergebnis: Die Straftaten stehen gemäß 53 StGB in Tatmehrheit zueinander.

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