327+ BGB
Verträge über Digitale Produkte
Die 327+ BGB
sind auf die Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL zurückzuführen. Sie stellen Regeln für (Verbraucher-)Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten auf.
Systematisch sind sie im allgemeinen Schuldrecht als typenübergreifende Bestimmungen angesiedelt. Sie gelten damit für alle Arten des Vertriebs digitaler Produkte (z.B. sowohl dem Verkauf einer Software-CD als auch dem mietähnlichen Streaming von Filmen).
Gleichzeitig musst du beachten, dass die 327+ BGB
einige Rechte des Verbrauchers bei Leistungsstörungen abweichend von den Vertragstypen regeln. Deshalb wurden hier zusätzlich einige Normen geschaffen, die dafür sorgen, dass sich die 327+ BGB
gegenüber jeweils den speziellen Schuldrecht BT Normen durchsetzen:
Beim Kaufvertrag:
445c, 453, 475a BGB
Beim Schenkungsvertrag:
516a BGB
Beim Mietvertrag:
548a, 578b BGB
Beim Werkvertrag:
650 BGB
Anwendungsbereich (327, 327a BGB
)
327, 327a BGB
)Grundfall, 327 I 1 BGB
327 I 1 BGB
Der Grundfall ist simpel und hat ein:
Verbrauchervertrag (
310 III BGB
), der kein Fall von327 VI BGB
ist,der die Bereitstellung digitaler Produkte
gegen Zahlung eines Preises
zum Inhalt.
Bereitstellung Digitaler Produkte
Digitale Produkte ist der Oberbegriff für Digitale Inhalte + Dienstleistungen iSd. DIRL. Sie sind in Abs. 2 definiert. Die Begriffe sind weit zu verstehen.
Die Bereitstellung (327b III, IV BGB
) erläutere ich hier genauer.
Preis
Ein Preis kann sowohl:
Geld als auch
eine andere Darstellung eines digitalen Wertes sein (
327 I 1 BGB
), zB. Krypto oder eCoupons.Auch die Bezahlung mit personenbezogenen Daten ist möglich (
327 III BGB
).
Eine unentgeltliche Bereitstellung fällt aber nicht in den Anwendungsbereich.
Sonderfälle
Zusätzlich zum Grundfall, fallen auch diese besonderen Fälle in den Anwendungsbereich:
Rechte und Pflichten
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