327+ BGB

Verträge über Digitale Produkte

Die 327+ BGB sind auf die Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL zurückzuführen. Sie stellen Regeln für (Verbraucher-)Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten auf.

Systematisch sind sie im allgemeinen Schuldrecht als typenübergreifende Bestimmungen angesiedelt. Sie gelten damit für alle Arten des Vertriebs digitaler Produkte (z.B. sowohl dem Verkauf einer Software-CD als auch dem mietähnlichen Streaming von Filmen).

Gleichzeitig musst du beachten, dass die 327+ BGB einige Rechte des Verbrauchers bei Leistungsstörungen abweichend von den Vertragstypen regeln. Deshalb wurden hier zusätzlich einige Normen geschaffen, die dafür sorgen, dass sich die 327+ BGB gegenüber jeweils den speziellen Schuldrecht BT Normen durchsetzen:

  • Beim Kaufvertrag: 445c, 453, 475a BGB

  • Beim Schenkungsvertrag: 516a BGB

  • Beim Mietvertrag: 548a, 578b BGB

  • Beim Werkvertrag: 650 BGB

Anwendungsbereich (327, 327a BGB)

Grundfall, 327 I 1 BGB

Der Grundfall ist simpel und hat ein:

  1. Verbrauchervertrag (310 III BGB), der kein Fall von 327 VI BGB ist,

  2. der die Bereitstellung digitaler Produkte

  3. gegen Zahlung eines Preises

zum Inhalt.

Bereitstellung Digitaler Produkte

Digitale Produkte ist der Oberbegriff für Digitale Inhalte + Dienstleistungen iSd. DIRL. Sie sind in Abs. 2 definiert. Die Begriffe sind weit zu verstehen.

Die Bereitstellung (327b III, IV BGB) erläutere ich hier genauer.

Preis

Ein Preis kann sowohl:

  • Geld als auch

  • eine andere Darstellung eines digitalen Wertes sein (327 I 1 BGB), zB. Krypto oder eCoupons.

  • Auch die Bezahlung mit personenbezogenen Daten ist möglich (327 III BGB).

Eine unentgeltliche Bereitstellung fällt aber nicht in den Anwendungsbereich.

Sonderfälle

Zusätzlich zum Grundfall, fallen auch diese besonderen Fälle in den Anwendungsbereich:

"Maßgeschneiderte" Digitale Produkte, 327 IV BGB

Gemeint sind zB. elektronische Dateien für den 3D-Druck von Waren oder "maßgeschneiderte" Software.

Bereitstellung körperlicher Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, 327 V BGB

Gemeint sind zB. Film-DVDs, Musik-CDs. In diesen Fällen ist das Verbraucherinteresse im weitesten Sinne auf den digitalen Inhalt gerichtet und nicht auf den Datenträger als solchen.

Die Regeln über die Bereitstellung (327b, 327c BGB) sind in diesen Fällen natürlich nicht anwendbar. Da die Bereitstellung der körperlichen Sachen hier sozusagen über das Sachenrecht erfolgt.

Paketverträge, 327a I BGB

Beispiel: Ein Verbraucher erwirbt in einem Vertrag sowohl eine Spielekonsole als auch verschiedene digitale Spiele.

Die 327+ BGB sind nur hinsichtlich der Bestandteile des Vertrages, die das digitale Produkt betreffen (in dem Fall also die Spiele), anwendbar.

Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, 327a II BGB (Ausnahme: Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen, 327a III BGB)

Beispiel: Ein Kühlschrank mit Bestellfunktion

Kaufverträge sind von diesem Sonderfall ausgenommen.

Charakteristisch für das Vorliegen von Waren mit digitalen Elementen sind drei Merkmale: Die digitalen Produkte sind:

  1. räumlich und/oder funktional mit der Ware verbunden,

  2. erforderlich, damit die Ware vertragsmäßig funktioniert, und

  3. werden im Rahmen desselben Vertrags bereitgestellt wie die Ware selbst, was allerdings nach § 327a III 2 BGB zu vermuten ist

Rechte und Pflichten

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