Pflichten des Unternehmers
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Der Unternehmer ist aus einem Vertrag über digitale Produkte grundsätzlich zu drei dingen verpflichtet:
Wie der Unternehmer das digitale Produkt dem Verbraucher bereitzustellen hat, regelt 327b BGB
:
Die Bereitstellung hat gem. 327b II BGB
unverzüglich zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart.
Digitale Inhalte müssen so bereitgestellt werden, wie 327b III BGB
es verlangt.
Die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen richtet sich nach 327b IV BGB
.
Gemäß 327b VI BGB
trägt der Unternehmer zudem die Beweislast, dass eine ordnungsgemäße Bereitstellung erfolgt ist.
Der Unternehmer ist nach 327d BGB
verpflichtet, das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen.
327e BGB
Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es
den subjektiven Anforderungen (-> 327e II BGB
),
den objektiven Anforderungen (-> 327e III BGB
) und
den Anforderungen an die Integration (-> 327e IV BGB
) enspricht
Letzteres meint die Einbindung des digitalen Produkts in die digitale Umgebung des Verbrauchers.
Du siehst, dass der Produktmangel somit an den Sachmangelbegriff in 434 BGB
angelehnt ist.
327f BGB
Der Unternehmer ist während des auch nach der Bereitstellung verpflichtet, während des "maßgeblichen Zeitraums" Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen.
327g BGB
Rechtsmängel sind Produktmängel gleichgestellt. Das hat insb. im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten Relevanz.
327r BGB
Der Unternehmer darf die digitalen Produkte bei einer dauerhaften Bereitstellung nur unter Beachtung der Vorgaben in 327r BGB
verändern.