Geschäftsfähigkeit
in 104+ BGB geregelt
Zum Schutz derjenigen, die (noch) nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr haben, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur sog. Geschäftsfähigkeit bestimmt.
Die Regeln betreffen vor allem Minderjährige und Geisteskranke. Diese Personen können keine oder nur eingeschränkt wirksame Willenserklärungen ohne ihren gesetzlichen Vertreter abgeben. Unterschieden werden zwei Fälle:
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist gemäß 104 BGB, wer entweder noch nicht sieben Jahre alt ist oder wer dauerhaft geisteskrank ist. Die Willenserklärung, die ein Geschäftsunfähiger abgibt, ist gemäß 105 I BGB nichtig (Beachte allerdings 105a BGB). Umgekehrt, empfängt ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung, wird diese erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, 131 I BGB.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Menschen zwischen 7 und 18 Jahren.
Abgabe einer WE
Ein beschränkt Geschäftsfähiger hat für rechtsgeschäftliches Handeln im Grunde zwei Möglichkeiten:
er lässt sich durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten oder
er kann selbst handeln. Dann ist der Vertrag erstmal schweben unwirksam. Wirksam wird er erst durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, 108 BGB.
Von diesem Grundsatz gibt es nun drei Ausnahmen. Der beschränkt Geschäftsfähige kann also auch selbst rechtsgeschäftlich handeln, wenn:
Es handelt sich aus rechtlichen Gesichtspunkten um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes oder zumindest neutrales Geschäft, 107 BGB.
Es geschieht mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, 107 BGB. Eine Generaleinwilligung ist möglich. 112 und 113 BGB sind Fälle einer Generaleinwilligung.
Es geschieht mit ihm dafür überlassenen Mitteln (zB. Taschengeld, erstes Gehalt). Beachte aber 110 BGB, denn das Geschäft wird erst dann wirksam, wenn die Verpflichtung mit den eigenen Mitteln vollständig erfüllt ist.
Empfang einer WE
Empfängt ein beschränkt Geschäftsfähiger eine Willenserklärung, so ist diese nur unter den Voraussetzungen von 131 II BGB wirksam.
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