Widerruf (355+ BGB)

Gestaltungsrecht für Verbraucherverträge

Sich wieder vom Vertrag lösen:

  1. Widerruf (du bist hier)

Anwendung und Wirkung

Anders als beim Rücktritt steht der Widerruf nur dem Verbraucher (13 BGB) in einem Verbrauchervertrag gegenüber dem Unternehmer (14 BGB) zu. Ziel ist es den Verbraucher besonders zu schützen.

Ebenso wie der Rücktritt wandelt der Widerruf den bestehenden Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um.

Im Vergleich zum Rücktritt bietet der Widerruf dem Verbraucher aber eine deutlich einfachere Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen - also selbst dann, wenn keine Pflichtverletzung des Unternehmers vorliegt.

Voraussetzungen

Um im Gegenzug für den Unternehmer auch Rechtssicherheit zu schaffen, müssen diese Voraussetzungen vorliegen:

Besteht ein Widerrufsrecht?

Ein Verbraucher hat ein Recht zum Widerruf vor allem in zwei Fällen:

  1. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (zB. Haustürgeschäfte, Kaffefahrten)

  2. Bei sog. Fernabsatzverträgen (zB. Online-Handel, Teleselling, E-Mail, Telefon)

Wurde der Widerruf erklärt?

Form: 355 I 2 BGB, Entschluss zum Widerruf muss aus Erklärung hervorgehen, 355 I 3 BGB. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Wurde die Widerrufsfrist eingehalten?

Gemäß 355 II BGB muss der Widerruf innerhalb von 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss (355 II BGB). Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen beginnt sie erst mit Erhalt der Ware (356 II Nr. 1 BGB).

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des Widerrufs gleichen sich im Wesentlichen denen des Rücktritts.

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