Geschäftsbesorgungsverträge
Verträge über Geschäftsbesorgung
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Verträge über Geschäftsbesorgung
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Was ist eine Geschäftsbesorgnung?
Ein Geschäft besorgen umfasst jede Tätigkeit für den Auftraggeber, also sowohl geschäftliches als auch rein tatsächliches Handeln.
Bei Verträgen über eine Geschäftsbesorgung kann nach der Entgeltlichkeit unterschieden werden:
Unentgeltliche Geschäftsbesorgung? -> Auftragsvertrag 662+ BGB
Entgeltliche Geschäftsbesorgung? -> Geschäftsbesorgungsvertrag
Exkurs:
-> Hier besorgt jemand für einen anderen ein Geschäft, aber ohne durch einen Auftrag oder sonst wie dazu berechtigt zu sein. Hier liegt kein Vertrag vor. Vielmehr entsteht in der Regel ein gesetzliches Schuldverhältnis nach 677+ BGB.
662-674 BGB
Bei einem typischen Auftragsvertrag verpflichtet sich der Beauftragte ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Als Geschäft kommen rechtsgeschäftliche aber auch tatsächliche Handlungen in Betracht
Der Beauftragte hat dabei den Weisungen des Auftraggebers zu folgen.
Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit -> Rechtsbindungswille der Parteien
Anspruch des Beauftragten nach 670 BGB auf Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte
Anspruch des Auftraggebers ua. die Herausgabe gemäß 667 BGB all dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag handelt es sich im Prinzip um einen Auftragsvertrag, wobei der Auftraggeber sich zu einer Vergütung verpflichtet.
Beispiel aus dem Bankwesen: Zahlungsaufträge, Wertpapierorder