Die Einigung

Vertrag kommt von vertragen :)

Einen Vertrag kann man grundsätzlich auf zwei verschiedene Weisen schließen.

  • Der Regelfall bei mündlichen sowie bei einfachen Verträgen ist, dass der eine Vertragspartner dem anderen ein Angebot (145 BGB) macht und der andere es annimmt (151 BGB).

  • Der Regelfall bei komplexeren schriftlichen Verträgen ist, dass die Vertragsparteien gemeinsam einem Vertragstext zustimmen (wie das bspw. bei einem notariell beurkundeten Vertrag geschieht).

In jedem Fall aber, setzt ein Vertrag also voraus, dass sich Menschen geeinigt haben. Sprich: Dass sie sich gegenseitig übereinstimmende Willenserklärungen wirksam abgegeben haben. Eine Falschbezeichnung schadet nicht.

Vertragsbestandteile

Es wird unterschieden zwischen den wesentlichen Vertragsbestandteilen (zB. Kaufpreis und Verkaufsgegenstand) und den unwesentlichen Vertragsbestandteilen oder Nebenabreden (zB. die genauen Modalitäten zu Anzahl und Übergabetermin).

Dissens

Doch kann es in der Praxis vorkommen, dass die Willenserklärungen vielleicht doch nicht ganz übereinstimmen. Dann liegt ein sog. Dissens vor. Man unterscheidet zwischen offenem und verstecktem Dissens.

Ein "offener Dissens" liegt vor, wenn den Parteien bewusst ist, dass sie sich nicht vollständig geeinigt haben. Dann gilt der Vertrag im Zweifel als noch nicht geschlossen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn sich die Parteien selbst ohne eine Regelung zu etwigen offenen Punkten ersichtlich rechtlich binden wollen (etwa in dem sie den unvollständigen Vertrag trotzdem durchführen. In einem solchen Fall wäre die Zweifelsregelung widerlegt.

Im Einzelnen:

  • Bezieht sich der Einigungsmangel dabei auf einen wesentlichen Vertragsbestandteil, kommt KEIN Vertrag zustande.

  • Bezieht sich der Einigungsmangel auf eine Nebenabrede, kommt es auf den Willen der Vertragsparteien an. Wollen sie, dass der Vertrag trotzdem geschlossen werden soll, ist er wirksam. Wollen sie es nicht, ist er nichtig. Der Wille der Parteien ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt der Vertrag als nicht geschlossen, 154 I BGB.

    Gelangt man in der Auslegung zum Ergebnis, dass der Vertrag trotzdem geschlossen werden soll, muss die Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.

Also: Der Wirksamkeit des Vertrages schadet es insgesamt nicht, wenn sich die Parteien über Nebensächlichkeiten nicht geeinigt haben.

Ergänzende Vertragsauslegung

Eine "ergänzende Vertragsauslegung" kommt zum Einsatz, wenn eine Vereinbarung der Parteien zu einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Default Rule eingreift.

Abzustellen ist darauf, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten.

Last updated