Mängel beim Kaufvertrag
King of Mängelhaftung
Eine besonders wichtige Pflicht des Verkäufers ist gem. 433 I S. 2 BGB dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ist eben diese Pflicht verletzt, liegt also ein Mangel vor, richten sich die Rechte des Käufers nicht nach den allgemeinen Regeln sondern nach 437 BGB. Handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern eine andere Form der Pflichtverletzung ist weiterhin auf die allgemeinen Regeln abszustellen.
Für die Prüfung einer Mängelhaftung kann in einem Zweischritt vorgegangen werden:
Liegt ein Mangel (bei Gefahrenübergang) vor?
Welche Ansprüche kommen nach 437 BGB für den Käufer in Betracht?
Sachmangel bei Gefahrenübergang
Schritt 1: Liegt ein Sachmangel vor?
Hilfestellung liefert hier 434 BGB zum Sachmangel. Darin ist beschrieben, wann ein Sachmangel nicht vorliegt. Dabei kann sich ein Sachmangel beziehen auf:
Ergänzend bestimmt 434 V BGB, dass es einem Sachmangel gleich kommt, wenn der Verkäufer eine ganz andere Sache liefert.
Schritt 2: Bestand der Sachmangel schon bei Gefahrenübergang?
Alleine das Vorliegen des Sachmangels reicht nicht. Der Sachmangel muss zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen oder vorgelegen haben, nämlich bei Gefahrenübergang. Hilfestellung bieten hier 446 und 447 BGB zum Gefahrübergang.
Rechtsmangel
Ausschluss der Mängelhaftung
Ein gesetzlicher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Käufer den Mangel kennt (442 BGB) sowie u.U. bei einer öffentlichen Versteigerung (445 BGB).
Mängelrechte können auch vertraglich ausgeschlossen werden (Vertragsfreiheit). Das gilt jedoch nur in bestimmten Grenzen: 444 BGB; 476 I BGB (Zwingendes Recht bei Verbraucherverträgen); 309 Nr. 8b BGB.
Mängelhaftung und Anfechtung
Hier gilt Folgendes: Eine Anfechtung (etwa nach 119 II BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Regelungen zur Mängelhaftung Anwendung finden (Ausnahme: 123 BGB)
Rechte des Käufers
Die Rechte des Käufers sind in 437 Nr. 1-3 BGB geregelt:
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