Grenzen der Vertragsfreiheit
Last updated
Last updated
Der geschlossene Vertrag muss auch wirksam sein. Grundsätzlich herrscht ja Vertragsfreiheit, dh. dass die Absprachen zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich auch ohne weiteres wirksam sind.
In manchen Fällen gibt es aber eben bestimmte Spielregeln (dh. Grenzen der Vertragsfreiheit) die unbedingt eingehalten werden müssen. Werden sie missachtet, kann die betreffende Vertragsklausel oder sogar der ganze Vertrag unwirksam - also nichtig - sein. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, wird sie durch eine passende gesetzliche Regelung ersetzt. Ist der Vertrag unwirksam, wird er grundsätzlich so behandelt als hätte er nie bestanden.
Diese Spielregeln sollen im Folgenden näher beleuchtet werden:
Formvorschriften
134 und 138 BGB
AGB-Kontrolle
"Zwingende Vorschriften"