Unmöglichkeit

Allgemeine Pflichtverletzungen

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Wann liegt Unmöglichkeit vor?

275 BGB unterscheidet insoweit zwischen drei Arten von Unmöglichkeit bei Leistungsverpflichtungen. Gemäß 311a I BGB ist übrigens der Vertrag trotz Unmöglichkeit weiterhin wirksam.

Abs. 1: Tatsächliche Unmöglichkeit

Ausprägungen von Unmöglichkeit

Welche Ausprägung von Unmöglichkeit in 275 I BGB genau vorliegt ist eigentlich egal. Für ein besseres Verständnis sollen diese trotzdem kurz umrissen werden:

Objektive Unmöglichkeit

In Abs. 1 Alt. 2 ist die Leistung für jedermann unmöglich. Das kann tatsächliche, rechtliche oder zeitliche Gründe haben. Auch der Zweckfortfall ist denkbar.

  • Tatsächliche Gründe liegen vor, wenn die Leistung nach den Naturgesetzen schlechthin nicht erbracht werden kann.

  • Rechtliche Gründe können sein: Die zu übereignende Sache steht bereits im Eigentum des Gläubigers.

  • Zeitablauf: Bei absoluten Fixgeschäften ist der Leistungszeitpunkt von elementarer Bedeutung, sodass die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt nicht mehr als die vereinbarte Leistung anzusehen ist. Dann tritt ausnahmsweise auch Unmöglichkeit ein. Beispiel: Taxibestellung zum Flughafen. Abzugrenzen ist zum relativen Fixgeschäft, in dem der Gläubiger ebenfalls ein starkes Interesse an der rechtzeitigen Erfüllung hat, die Leistung aber noch irgendwie nachgeholt werden kann.

  • Zweckfortfall

Subjektive Unmöglichkeit

In Abs. 1 Alt. 1 ist die Leistung für den Schuldner unmöglich.

Zeitpunkt der Unmöglichkeit
  • Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

  • Vorübergehende Unmöglichkeit

ggf. Teilweise Unmöglichkeit

Besteht das Leistungshindernis nicht hinsichtlich der gesamten Leistung, wird der Schuldner grundsätzlich auch nur im Umfang des Leistungshindernisses von seiner Leistung frei.

  • Teilunmöglichkeit

  • Qualitative Unmöglichkeit

Abs. 2: Faktische Unmöglichkeit

Der Aufwand steht im großen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers zB. in Form von Geld oder persönlichen Anstrengungen.

Abs. 3: Moralische Unmöglichkeit

lex specialis zu Abs. 2, dass bei persönlich zu erbringenden Leistungen greifen kann. Dann muss zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und dem Leistungshindernis des Schuldners (zB. Tod eines Angehörigen) abgewogen werden.


Schicksal der Leistungspflichten

Die Pflicht des Schuldners

Ist die Leistung des Schuldners nach 275 I BGB unmöglich, dann erlischt diese Leistungspflicht und damit auch der Anspruch des Gläubigers.

Ist die Leistung des Schuldners nach 275 II oder III BGB unmöglich, dann ist diese Leistungspflicht und damit auch der Anspruch des Gläubigers nicht durchsetzbar (Einrede des Gläubigers).

Die Gegenleistungspflicht

Der Anspruch auf Gegenleistung entfällt bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners gemäß 326 I BGB ebenfalls.


Weiterführende Ansprüche des Gläubigers

Die Rechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit sind in 275 IV BGB aufgelistet.

Schadensersatz

  • Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit (311a II BGB)

  • Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit (275 IV, 280 I, III, 283 BGB)

Sonstige Rechte

  • Anstelle von Schadensersatz kann der Gläubiger Aufwendungsersatz fordern (285 BGB)

  • Der Gläubiger hat bei Unmöglichkeit das Recht zum Rücktritt gem. 326 V BGB

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