Unmöglichkeit
Allgemeine Pflichtverletzungen
Unmöglichkeit (du bist hier)
Wann liegt Unmöglichkeit vor?
275 BGB unterscheidet insoweit zwischen drei Arten von Unmöglichkeit bei Leistungsverpflichtungen. Gemäß 311a I BGB ist übrigens der Vertrag trotz Unmöglichkeit weiterhin wirksam.
Abs. 1: Tatsächliche Unmöglichkeit
Abs. 2: Faktische Unmöglichkeit
Der Aufwand steht im großen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers zB. in Form von Geld oder persönlichen Anstrengungen.
Abs. 3: Moralische Unmöglichkeit
lex specialis zu Abs. 2, dass bei persönlich zu erbringenden Leistungen greifen kann. Dann muss zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und dem Leistungshindernis des Schuldners (zB. Tod eines Angehörigen) abgewogen werden.
Schicksal der Leistungspflichten
Die Pflicht des Schuldners
Ist die Leistung des Schuldners nach 275 I BGB unmöglich, dann erlischt diese Leistungspflicht und damit auch der Anspruch des Gläubigers.
Ist die Leistung des Schuldners nach 275 II oder III BGB unmöglich, dann ist diese Leistungspflicht und damit auch der Anspruch des Gläubigers nicht durchsetzbar (Einrede des Gläubigers).
Die Gegenleistungspflicht
Der Anspruch auf Gegenleistung entfällt bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners gemäß 326 I BGB ebenfalls.
Weiterführende Ansprüche des Gläubigers
Die Rechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit sind in 275 IV BGB aufgelistet.
Schadensersatz
Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit (311a II BGB)
Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit (275 IV, 280 I, III, 283 BGB)
Sonstige Rechte
Anstelle von Schadensersatz kann der Gläubiger Aufwendungsersatz fordern (285 BGB)
Der Gläubiger hat bei Unmöglichkeit das Recht zum Rücktritt gem. 326 V BGB
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