Anfechtung
ist geregelt in 119+ BGB
Mit der Anfechtung lassen sich ursprünglich wirksam abgegebene Willenserklärungen rückwirkend beseitigen. Gemäß 142 BGB ist demnach gegebenenfalls auch der betreffende Vertrag von Anfang an nichtig, so als hätte er nie bestanden.
Die Anfechtung einer Willenserklärung kann wegen ihrer heftigen Folgen deswegen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen:
Der Anfechtungsgrund
Es gibt drei mögliche Gründe, die jemanden zur Anfechtung berechtigen:
Möglichkeit 1: Der Willenserklärung liegt ein Irrtum gemäß 119 BGB ursächlich zugrunde.
Inhaltsirrtum (119 I 1. Fall BGB) -> Der Erklärende weiß zwar was er gesagt hat, irrt aber über die Bedeutung des gesagten. Häufig bei Fach- oder Fremdsprachen. Bsp: Jemand bestellt "25 Gros Rollen" und glaubt dabei 25 "große" Rollen gekauft zu haben. Auch Identitätsirrtum: Falsche Vorstellung über Geschäftsgegenstand oder -partner.
Erklärungsirrtum (119 I 2. Fall BGB) -> Der Erklärende wollte diese Erklärung so gar nicht abgeben. Bsp: vertippen oder versprechen.
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (119 II BGB) -> Der Erklärende irrt über bestimmte Merkmale einer Person oder Sache, die für den Vertrag bspw. relevant sein sollen. Gemeint sind Merkmale die der Sache oder Person auf Dauer anhaften. Bsp: Kreditwürdigkeit einer Person oder Unfallfreiheit eines Autos.
Möglichkeit 2: Die Willenserklärung wurde gemäß 120 BGB falsch übermittelt -> Das ist im Prinzip ein Spezialfall des Erklärungsirrtums und wird auch genauso behandelt.
Möglichkeit 3: Die Willenserklärung wurde unter Täuschung oder Drohung gemäß 123 BGB abgegeben.
"Arglistige Täuschung" 123 I 1. Fall BGB
...liegt in jedem Verhalten (aktiv oder passiv zB. durch Schweigen), das darauf abzielt, beim anderen eine falsche Vorstellung hervorzurufen bzw. aufrechtzuerhalten.
Der Täuschende muss dabei wissen was er tut und die Täuschung dabei zumindest auch in Kauf nehmen.
Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Beispiel: Beim Gebrauchtwagenkauf darf der Verkäufer Unfallschäden nicht einfach verschweigen.
"Widerrechtliche Drohung" 123 I 2. Fall BGB
...liegt vor, wenn jemand ein künftiges Übel in Aussicht stellt und vorgibt, dass dessen Eintritt von seinem Willen abhängt.
Die Drohung muss widerrechtlich sein, also gegen das Gesetz oder die Guten Sitten verstoßen.
Beispiel: Bei einer ausstehenden Kaufpreisforderung darf der Verkäufer dem Käufer zwar mit Klage drohen, nicht aber mit dem Anzeigen einer zurückliegenden Straftat, von der er zufällig erfahren hat. Das wäre Erpressung und somit widerrechtlich.
Die Anfechtungsfrist
Die einzuhaltende Frist ist vom jeweiligen Anfechtungsgrund abhänigig:
Eine Anfechtung wegen 119 oder 120 BGB muss gemäß 121 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden.
Eine Anfechtung wegen 123 BGB muss gemäß 124 BGB innerhalb eines Jahres erklärt werden.
Ersatz des Vertrauensschadens nach 122 BGB
Bei 122 BGB handelt es sich um einen Ersatzanspruch, der insbesondere dann greift, wenn ein Vertrag wirksam angefochten wurde.
Rechtsfolge -> Ersatz des Vertrauensschadens, der begrenzt ist auf das Interesse an einer Vertragserfüllung.
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