AGB-Kontrolle

Das Kleingedruckte

Spielregeln beim Vertragsschluss:

  1. AGB-Kontrolle (du bist hier)

Insbesondere für Massengeschäfte (zB. im Supermarkt) ist es wenig praktikabel, Verträge und und ihre Details jedesmal neu zu vereinbaren. Hier helfen standartisierte und vorformulierte Verträge bzw. Vertragsklauseln auf Unternehmensseite. Auf der anderen Seite eignen sich AGB gerade für Unternehmen mit großer Marktmacht dazu, unfaire Vertragsbedingungen gegen Verbraucher durchzusetzen. Grund genug, die Vertragsfreiheit insoweit einzuschränken, als dass ausnahmsweise eine gerichtliche Kontrolle dieser AGB stattfinden darf.

Liegen AGB vor?

AGB sind in 305 I BGB definiert. Erforderlich ist:

  1. Vorformulierte Vertragsbedingungen -> "Gespeicherte" Formulierung liegt schon vor Vertragsschluss vor.

  2. Für eine Vielzahl von Verträgen -> mind. dreimalige Verwendung beabsichtigt.

  3. Die der Verwender stellt -> AGB werden einseitig vom Verwender gestellt. Individualvereinbarung, wenn Vertragspartner die AGB beeinflussen konnte.

  4. Bei Abschluss des Vertrages (Zeitpunkt)

Im Zweifel sind Klauseln als AGB anzusehen.

Anwendungsbereich der 305+ BGB

Die Regeln zur AGB-Kontrolle gelten für fast alle Verträge, mit Ausnahme von erb-, familien- und gesellschaftsrechtlichen Verträgen, 310 IV BGB.

Die 305+ BGB sollen vor allem Verbraucher schützen und finden daher vor allem bei Verbraucherverträgen mit den Verschärfungen von 310 III BGB Anwendung.

Verwendet jemand AGB gegenüber Unternehmen, sind die 305+ BGB nur eingschränkt anwendbar, 310 I BGB.

AGB als Vertragsbestandteil wirksam einbezogen

AGB müssen als solche (Zustatzbestimmungen) erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sonst sind sie nicht rechtlich verbindlich. 305 II, III BGB will insoweit verhindern, dass eine Partei der anderen mehr oder weniger heimlich Vertragsbedingungen unterjubelt. Erforderlich ist also:

  1. 305 II 1 BGB: Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB. Ausnahmsweise reicht ein deutlich sichtbarer Aushang der AGB am Ort des Vertragsschlusses (Bspw. bei Parkhäusern oder in Gaststätten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln).

  2. 305 II 2 BGB: Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB, welche bei Vorliegen von Nr. 1 grundsätzlich gewahrt ist.

  3. Einverständnis der anderen Vertragspartei. Dieses kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn sie den Vertrag einfach abschließt.

Grundsätzlich müssen die AGB bei jedem weiteren Vertragsschluss neu einbezogen werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist aber die Vereinbarung eines Rahmenvertrags möglich, 305 III BGB. Das bedeutet eine im Voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter AGB für zukünftige Geschäfte (zB. Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen Bank und Kunde).

In zwei Fällen werden Klauseln aber dennoch nicht Vertragsbestandteil:

  • Vorrang von Individualabreden gemäß 305b BGB, die mit der AGB-Klausel im Widerspruch stehen. Ist die Individualabrede allerdings unwirksam, gilt die AGB-Klausel.

  • Überraschende Klauseln werden gemäß 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie einen "Überrumplungseffekt" hat, also wenn ein typischer Durchschnittskunde mit einer entsprechenden Klausel nicht rechnen würde.

Bei mehrdeutigen Klausel geht die Auslegung im Zweifel gegen den Verwender, 305c II BGB.

Inhaltskontrolle

Eröffnung der Inhaltskontrolle (307 III BGB)

  1. Kurz festzustellen: Die Inhaltskontrolle wird nur bei den AGB-Klauseln angewandt, die von den jeweiligen Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.

  2. Durch AGB sollen nur die vertraglichen Ausgestaltungen der Hauptleistungspflicht (zB. Lieferort, Lieferzeitpunkt, Verjährung) geregelt werden. Sie können keine Vereinbarungen über die Hauptleistungspflichten direkt enthalten.

Inhaltskontrolle

Beachte: 310 I 1 BGB schließt 309 und 308 BGB bei B2B-Verträgen aus.

309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Ist eine der Nummern in 309 BGB erfüllt, so ist die Klausel ohne weitere wertende Betrachtung wirksam. 308 und 307 BGB sind dann nicht mehr zu prüfen.

308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Die Liste in 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Vorliegen eine Wertung im Einzelfall zu erfolgen hat. Die Wertung orientiert sich an den Maßstäben von 307 I 1 und II BGB.

307 BGB: Generalklausel (unangemessene Benachteiligung)

Benachteiligt die jeweilige AGB-Klausel einen Vertragspartner unangemessen ist sie unwirksam. Zur näheren Bestimmung der unangemessenen Benachteiligung geht man folgendermaßen in der Abwägung vor:

  1. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn ein Fall des 307 II BGB vorliegt (307 II BGB ist bei B2B-Verträgen wegen 310 I BGB nicht anwendbar).

    Ein Verstoß iSd. Nr. 2 liegt meistens dann vor, wenn die AGB den Vertragszweck gefährden bzw. die Hauptleistungspflichten aushöhlen (zB: Es wird vereinbart, dass keine fristgerechte Lieferung der Kaufsache geschuldet wird).

  2. Eine unangemessene Benachteiligung kann gemäß 307 I 2 BGB auch vorliegen, wenn die Klausel für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht klar und verständlich ist.

  3. Ansonsten muss auf die allgemeine Definition des Begriffs zurückgegriffen werden: Eine Benachteiligung liegt demnach vor, wenn die Interessen des Vertragspartners soweit zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattfinden kann. Sie ist unangemessen, wenn der Verwender versucht, in nicht hinnehmbarer Weise auf Kosten des Vertragspartners eigene Interessen durchzusetzen und dessen Interessen nicht berücksichtigt.

Auswirkungen

Sofern (einzelne) AGB-Klauseln nicht richtig in den Vertrag einbezogen wurden oder der Inhaltskontrolle nicht standhalten konnten, sind sie unwirksam. Der Rest des Vertrages und der AGB bleibt grundsätzlich aber wirksam, 306 I BGB. Anstelle der unwirksamen Klauseln gelten die Default Rules des Gesetzes, von denen die AGB-Klausel abgewichen ist, 306 II BGB.

Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln ist ein Pflichtverletzung (241 II BGB)

Last updated