Allgemeine Pflichtverletzungen
Einführung in die Systematik
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Du hast bisher gelernt wie Verträge wirksam zustande kommen und wie Einzelheiten (zB. das Übertragen eines Rechts aus Vertrag) geregelt sind. Interessant wird es für den Juristen aber meistens dann, wenn in der Ausführung eines Vertrages Dinge schief gehen: z.B. wenn die Kaffeemaschine, die du dir online bestellt hast einfach nicht funktioniert.
In diesen Fällen steht regelmäßig eine Pflichtverletzung im Raum. Der Online-Händler hat sozusagen seine Pflicht aus dem Vertrag, dir eine mangelfreie Kaffeemaschine zukommen zu lassen, verletzt. Um die Pflichtverletzug und ihre Konsequenzen soll es also jetzt gehen.
Die Regeln dazu sind im BGB zweigeteilt:
Zum einen gibt es in 275-304 und 320-326 BGB die allgemeinen Regeln, die für alle Schuldverhältnisse gelten (vertraglich und gesetzlich).
Zum anderen gibt es die besonderen Regeln, die nur für den jeweiligen Vertragstyp gelten und auch dort zu finden sind (siehe dazu in den nächsten Abschnitten: Mängel im Kaufrecht und Sonstige Mängelhaftung). Hier geht es idR. um die Haftung bei Mängeln am Vertragsgegenstand. Diese Regeln haben gegenüber den allgemeinen Regeln Vorrang.
Die allgemeinen Pflichtverletzungen, die in 275-304 und 320-326 BGB geregelt sind, lassen sich in vier Kategorien unterteilen:
Bei Pflichtverletzungen stellen sich insbesondere die Fragen über ihre rechtlichen Konsequenzen. Hier sollten generell zwei Problemkreise auseinander gehalten werden:
Das Schicksal der Primärpflichten. Bestehen sie weiterhin oder erlöschen sie vielleicht?
Etwaige Sekundärrechte. Besteht z.B. ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz oder ein Recht zum Rücktritt?
Dreh- und Angelpunkt von Ansprüchen auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen ist 280 BGB. Hinzu kommen ggf. zusätzliche Voraussetzungen der 281-283 BGB bei Fällen von Nichterfüllung oder von 286 BGB bei Schulderverzug.
Generell sollte für einen Anspruch auf Schadensersatz nach 280 BGB folgendes vorliegen:
Ein wirksames Schuldverhältnis
Eine Pflichtverletzung (s.o.)
Keinen Grund warum der Schädiger die Pflichtverletzung nicht nach 276 BGB zu vertreten hat
Vertretenmüssen umfasst gemäß 276 BGB zum einen wer mit Wissen und Wollen die Pflichtverletzung begehrt (Vorsatz) und zum anderen wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Fahrlässigkeit).
-> 280 BGB vermutet erstmal, dass der Schädiger die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Diese Vermutung kann vom Schädiger aber natürlich widerlegt werden.
-> Gemäß 278 BGB muss der Schädiger gegebenenfalls auch für etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Im Gegensatz zum sog. Verrichtungsgehilfen ist kein besonderes Weisungsverhältnis erforderlich.
Ein Schaden (249+ BGB)
Der Gläubiger hat gemäß 284 BGB die Wahlmöglichkeit, ob er vom Schuldner den Schaden (wenn es ihn gibt) oder die Aufwendungen ersetzt bekommt. Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz sind also dieselben wie für einen Schadensersatz statt der Leistung.