"Default Rules"

Wir haben nun gelernt, wie Verträge in der Theorie geschlossen werden. Und dabei herrscht (mit Ausnahmen) auch Vertragsfreiheit, sprich: Die Parteien können sich einigen wie und über was sie wollen.

In der Praxis - gerade in Massengeschäften - machen sich die Parteienaber über die juristischen Auswirkungen gar keine Gedanken. Sie interessieren sich bei Vertragsschluss nur für die Leistung und den zu zahlenden Preis. Über Leistungsstörungen oder andere rechtliche Folgen denken sie gar nicht nach. Sie gehen halt davon aus, dass das funktioniert.

-> Deswegen hat das BGB einen Rahmen geschaffen, auf den sich die Parteien verlassen können. Das BGB trifft insbesondere für verschiedene "Vertragstypen" Regelungen, die die Parteien, wenn sie nachgedacht hätten, bei einem fairen Verhandeln ohnehin getroffen hätten. Wenn man so möchte: Default Rules. Sie gelten wenn die Parteien gar nichts machen.

Übrigens: Deshalb kommt es auf den genauen Vertragstyp (zB. Kaufvertrag) auch nur dann an, wenn es zB. um Gewährleistungsrecht geht. Und Ansprüche aus Vertrag ergeben sich auch nicht etwa aus 433 BGB, sondern aus dem Vertrag.

Über besondere Vertragstypen wie den Gesellschaftsvertrag oder den Arbeitsvertrag erfährst du in gesonderten Kapiteln mehr.

Wegen der Vertragsfreiheit können die Vertragstypen natürlich auch gemischt werden. In solchen Fällen sind grundsätzlich die Default Rules anzuwenden, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrages liegt.

Beispiel 1: Leasingvertrag -> Mischung aus Kauf- und Mietvertrag

Beispiel 2: Sportstudiovertrag -> Mischung aus Dienst- und Mietvertrag

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