Gemischte & atypische Verträge
Die Vertragsparteien sind wegen der Privatautonomie frei darin, den Inhalt ihres Vertrages selbst festzulegen. Sie können den Vertrag zB. so ausgestalten, dass er Elemente aus mehreren gesetzlich festgelegten Vertragstypen enthält (sog. gemischter Vertrag)
Beispiel: Beherbergungsvertrag. Hier vereinbaren Hotelier und Kunde zB. einerseits Elemente der Miete (Hotelzimmer) sowie Elemente des Dienstvertrages (Roomservice).
Entspricht der Vertrag überhaupt keinem der gesetzlichen Typen, dann schließen die Parteien einen atypischen Vertrag.
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