Störung der Geschäftsgrundlage
in 313 BGB geregelt | Ultima Ratio
Beispiel 1: A und B einigen sich über den Kauf eines Autos, dass Verkäufer B wie vereinbart noch aus dem Ausland beschaffen muss. In seiner Kalkulation rechnet B damit das Auto für 5.000€ im Ausland zu kaufen und für 10.000€ an A weiter zu verkaufen. Jetzt wird plötzlich ein Handelsembargo verhängt und B kann das Auto im Ausland nur noch für 15.000€ kaufen. A verlangt Übergabe und Übereignung. B verlangt einen höheren Kaufpreis.
Beispiel 2: A und B einigen sich anlässlich von Karneval über die Miete eines einzelnen Balkons in der Kölner Innenstadt. Nun wird Karneval wegen einer Pandemie abgesagt.
Anwendbarkeit (Subsidiarität)
Bevor man die 313 BGB prüft muss man zunächst feststellen, dass (1) Mängelhaftung (2) Unmöglichkeit nach 275 I-III BGB (3) Irrtumsanfechtung und (4) Auslegung des Vertrags nicht in Betracht kommen oder nicht weiterhelfen. Diese sind zu 313 BGB spezieller und damit vorrangig. 313 BGB ist somit die ultima ratio.
Voraussetzungen von 313 BGB
Rechtsfolgen von 313 BGB
Vorrangig: Vertragsanpassung (313 I BGB)
-> Im Zweifel ist der Kaufpreis nach oben zu korrigieren oder der Erfüllungszeitpunkt ist nach hinten zu verschieben. Im Zweifel müssen die Lasten 50/50 verteilt werden.
Ultima Ratio: Rücktritt- bzw. Kündigungsrecht einer Partei (313 III BGB), wenn ihr eine Vertragsanpassung nicht zuzumuten ist.
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