134 BGB und 138 BGB

aka. Verbotene oder sittenwidrige Geschäfte

Spielregeln beim Vertragsschluss:

  1. 134 und 138 BGB (du bist hier)

Zu den Grenzen der Vertragsfreiheit gehört auch, dass die Parteien keine Geschäfte abschließen, die verboten oder irgendwie sonst sittenwidrig sind. Zweck ist es Rechtsmissbrauch vorzubeugen.

134 BGB: Gesetzliches Verbot

Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn er gegen ein Verbotsgesetz verstößt, 134 BGB.

Was ist ein Verbotsgesetz?

Ein Verbotsgesetz ist insbesondere jede Rechtsnorm, deren Auslegung ergibt, dass die Vornahme eines Geschäfts - wegen der besonderen Umstände unter denen es vorgenommen wird, wegen seines Inhalts oder wegen seines bezweckten Erfolgs - unter Androhung einer Sanktion untersagt ist.

Beispiele für Verbotsgesetze sind 263 StGB, 259 StGB oder 1 SchwarzArbG.

Rechtsfolge eines Verstoßes

Ein Vertrag, der gegen ein Verbotsgesetz verstößt ist zwar grundsätzlich unwirksam, es muss jedoch etwas differenziert werden.


138 BGB: Sittenwidrigkeit

Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, 138 BGB.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Erforderlich ist:

  1. Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten

  2. Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt

Es haben sich zu 138 I BGB folgende Fallgruppen gebildet:

  • Bürgschaftsverträge, die vermögenslose Angehörige abschließen.

  • Knebelungsverträge, wie etwa ein Bierlieferungsvertrag über 20 Jahre

  • Eine übersichernde Sicherungsübereignung oder -abtretung

  • Die Verleitung zum Vertragsbruch

  • Das Ausnutzen einer Zwangssituation

  • Wucherähnliches Geschäft

138 II BGB ist ein spezieller Wuchertatbestand. Erforderlich ist:

  1. Objektiv muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehen.

  2. Subjektiv muss der Wucherer eine beim anderen Teil bestehende Schwächesituation ausnutzen. Das kommt etwa in Betracht bei einer bestehenden Zwangslage oder bei Unerfahrenheit des Vertragspartners.

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