Kündigung

Gestaltungsrecht für Dauerschuldverhältnisse

Sich wieder vom Vertrag lösen:

  1. Kündigung (du bist hier)

Anwendung und Wirkung

Für die Kündigung gibt es keinen einheitlichen Regelungsrahmen, da sie nur für Dauerschuldverhältnisse gilt, also Verträge, die auf einen fortlaufenden Austausch von Leistungen gerichtet sind (zB. Darlehensvertrag 488 BGB, Mietvertrag 535 BGB, Dienstvertrag 611 BGB).

In den jeweiligen Regelungen zu den Vertragstypen finden sich auch die Regelungen zur Kündigung.

Voraussetzungen

Besteht ein Kündigungsgrund?
  • Ordentliche Kündigung -> Hier bedarf es keines gesonderten Grundes. Es muss allein die jeweilige Kündigungsfrist eingehalten werden.

  • Außerordentliche Kündigung -> Hier bedarf es eines wichtigen Grundes. Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden (deshalb auch fristlose Kündigung).

Wurde die Kündigung erklärt?

ggf. in bestimmter Form

Wurde eine mögliche Kündigungsfrist eingehalten?

-> Siehe ordentliche Kündigung bei Mietverträgen 3 Monate

Rechtsfolge

Anders als beim Rücktritt und Widerruf müssen die bereits erbrachten Leistungen nicht zurückgewährt werden. Stattdessen hat die Kündigung zur Folge, dass das bestehende vertragliche Dauerschuldverhältnis für die Zukunft unwiderruflich beendet wird.

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