Kündigung
Gestaltungsrecht für Dauerschuldverhältnisse
Anwendung und Wirkung
Für die Kündigung gibt es keinen einheitlichen Regelungsrahmen, da sie nur für Dauerschuldverhältnisse gilt, also Verträge, die auf einen fortlaufenden Austausch von Leistungen gerichtet sind (zB. Darlehensvertrag 488 BGB, Mietvertrag 535 BGB, Dienstvertrag 611 BGB).
In den jeweiligen Regelungen zu den Vertragstypen finden sich auch die Regelungen zur Kündigung.
Voraussetzungen
Rechtsfolge
Anders als beim Rücktritt und Widerruf müssen die bereits erbrachten Leistungen nicht zurückgewährt werden. Stattdessen hat die Kündigung zur Folge, dass das bestehende vertragliche Dauerschuldverhältnis für die Zukunft unwiderruflich beendet wird.
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