Die Willenserklärung

Äußerung eines Willens, gerichtet auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Parteien das wollen und das auch so erklären - eben durch Willenserklärungen. Sie sind das Herzstück eines Vertrages und im übrigen DAS zentrale Instrument um privatrechtliche Rechtsbeziehungen zu gestalten.

Die Elemente der Willenserklärung

Eine Willenserklärung besteht, wie der Name schon sagt, aus zwei Elementen - dem eigentlichen Willen und der Erklärung des Willen.

Für den Willen ist entscheidend, dass dem Erklärenden bewusst ist, irgend etwas rechtlich relevantes zu erklären.

Hier reicht es sogar aus, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gewertet wird (Arg.: Verkehrsschutz; aA.: Privatautonomie: kein fahrlässiger Vertragsschluss).

Beispiel: Wer bei einer Auktion die Hand hebt um einen Freund zu grüßen, hätte erkennen können, dass dies vom Auktionär als Gebot verstanden werden kann. Eine solche Willenserklärung ist aber anfechtbar.

Der Wille auch dieses konkrete Geschäft abzuschließen, ist erstmal für das Wesen der Willenserklärung nicht erforderlich. Sein Fehlen bietet aber ggf. Grund zur Anfechtung.

Für die Erklärung ist entscheidend, dass der Erklärende seinen Willen nach außen hin deutlich erkennen lässt. Dabei kann er es dem Gegenüber ausdrücklich sagen oder schreiben oder er handelt einfach dementsprechend

Beispiel: Im Supermarkt die Ware auf das Kassenband legen bringt zum Ausdruck die Ware kaufen zu wollen

Das bloße Schweigen bzw. Nichtstun hat im Grundsatz keinerlei Erklärungsgehalt. Anderes kann vertraglich vereinbart sein. Aber auch im Gesetz gibt es einige wenige Ausnahmen:

  • Ein Schweigen bedeutet "Nein" bei 108 II BGB und 177 II BGB.

  • Ein Schweigen bedeutet "Ja" bei 516 II BGB und beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben (mehr dazu im Kapitel "Kaufleute und Gesellschafter")

Willensmängel

Es gibt Fälle, in denen der Wille und die Erklärung BEWUSST voneinander abweichen. Diese Fälle regeln die 116+ BGB:

  • Geheimer Vorbehalt (116 BGB): Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärende nicht zu wollen. Kennt der Empfänger den geheimen Vorbehalt nicht, ist die WE wirksam. Kennt er ihn aber, ist die WE nichtig.

  • Scheingeschäft (117 BGB): Bei einem Scheingeschäft wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben. Diese ist gemäß 117 BGB nichtig.

  • Scherzerklärung (118 BGB): Gibt jemand eine Willenserklärung ab, die er nicht ernst meint, dann ist diese Erklärung nichtig, wenn der Erklärende davon ausgeht, dass der Empfänger erkennt, dass die Erklärung nicht ernst gemeint ist.

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Willenserklärungen sind von bloßen Gefälligkeiten abzugrenzen. Bei letzteren will sich der Erklärende im Unterschied zu Willenserklärungen nicht rechtlich binden - also eben nicht gerichtlich durchsetzbares Recht schaffen. Dieser sog. Rechtsbindungswille muss im Zweifel auch anhand von objektiven Kriterien (wie die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Geschäfts, den Wert der Sache und die Interessenlage der Beteiligten) festgestellt werden.

Beispiel 1: Erklärst du dich bereit dich während des Urlaubs deiner Nachbarn um ihren Garten zu kümmern, liegt hier in der Regel kein Rechtsbindungswille vor. Es bleibt bei einer reinen Gefälligkeit. Anders sieht das möglicherweise aus, wenn es sich beim Garten um einen kostbaren Bonsai-Garten handelt.

Beispiel 2: Du hilfst deinem Freund beim Umzug, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Auch hier fehlt in der Regel der Rechtsbindungswille. Mangels Willenserklärungen kommt hier dann auch kein Vertrag zustande.

Haften tut man bei Gefälligkeiten natürlich dann auch nicht nach den vertraglichen Regeln, weil dieser eben fehlt. Ggf. können aber gesetzliche Schuldverhältnisse entstanden sein.

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