Formvorschriften
Spielregeln beim Vertragsschluss:
Formvorschriften (du bist hier)
Grundsätzlich können Verträge formfrei geschlossen werden, es sei denn das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.
Folgende Formen gibt es:
Die Schriftform (126 BGB)
Hier ist erforderlich, dass die Erklärung von der Partei oder durch einen Vertreter eigenhändig unterschrieben wird. Eingescannte Unterschriften oder ein Unterschriftenstempel genügen nicht.
Beispiel: Kündigung eines Arbeitsvertrages (623 BGB) oder Bürgschaftserklärung (766 1 BGB)
Rechtsfolgen eines Formverstoßes
Folge eines Formverstoßes ist grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrages gem. 125 1 BGB. Von der Nichtigkeit gibt es jedoch Ausnahmen (Heilungsmöglichkeiten):
So gilt z.B. bei 550 BGB der Mietvertrag bei Mangel der Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen.
Häufig ist auch die Heilung des formnichtigen Rechtsgeschäftes durch Erfüllung vorgesehen. Wenn der Verpflichtete schon geleistet hat, soll das Geschäft nicht noch im Nachhinein wegen eines Formmangels zurück abgewickelt werden müssen. Bsp.: Die Formnichtigkeit eines Schenkungsversprechens wird durch Erfüllung geheilt (518 II BGB).
Die Heilung nach 311b I 2 BGB hat keine Rückwirkung. Dies ist insbesondere wichtig, wenn für den Erwerber (wie häufig) eine Auflassungsvormerkung (883 I BGB) eingetragen wurde.
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