Rücktritt (346+ BGB)

Gestaltungsrecht für gegenseitige Verträge

Sich wieder vom Vertrag lösen:

  1. Rücktritt (du bist hier)

Anwendung und Wirkung

Erklärt eine Partei wirksam den Rücktritt vom Vertrag, so wird infolgedessen der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein neues (Rückgewähr-)Schuldverhältnis umgewandelt. Aus den ursprünglichen Leistungspflichten werden neue vertragliche Rückgewährpflichten - die Vertragspartner müssen also ihre bereits empfangenen Leistungen zurückgewähren.

Die Pflicht zur Leistung noch nicht erbrachter Leistungen erlischt automatisch. Da sich die Pflichten lediglich für die Zukunft umwandeln, bleibt der Rechtsgrund bestehen und die 812+ BGB sind nicht anwendbar.

Voraussetzungen

Der Rücktritt hat somit heftige Folgen, sodass er nur unter bestimmten (zur Anfechtung ähnlichen) Voraussetzungen erfolgen kann:

Besteht ein Rücktrittsrecht?

Möglichkeit 1: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht

Möglichkeit 2: Gesetzliches Rücktrittsrecht

  1. Mängelhaftungsrecht

    1. 437 Nr. 2 Fall 1 BGB (Mängelhaftung im Kaufrecht)

    2. 634 Nr. 3 Fall 3 BGB (Mängelhaftung im Werkvertrag)

  2. 313 III BGB -> Bei unzumutbarer oder unmöglicher Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage

  3. 323 BGB -> Bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

  4. 324 BGB -> Bei Verletzung einer Nebenpflicht nach 241 II BGB

  5. 326 V BGB -> Bei Unmöglichkeit gemäß 275 BGB

  6. 449 II BGB -> Rücktrittsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers, wenn Raten nicht gezahlt werden

Wurde der Rücktritt erklärt, 349 BGB?

Der Rücktritt muss sodann gemäß 349 BGB dem Vertragspartner erklärt werden.

Gibt es ausnahmsweise einen Ausschlussgrund?
  • Vertraglicher vereinbarter Ausschlussgrund (zB. durch AGB, die allerdings der Inhaltskontrolle standhalten müssten)

  • Gesetzlicher Ausschlussgrund: zB. 323 V 2 BGB, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder 323 VI BGB, wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger selbst zu verantworten ist

Rechtsfolge

  1. Erlöschen der Primärpflichten

  2. Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses

    • Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, 346 I Fall 1 BGB

    • Nutzungsherausgabe, 346 I Fall 2 BGB (gezogene Nutzungen und nicht-gezogene, 347 BGB)

    • Wertersatz, 346 II BGB, wenn Leistung nicht zurückgewährt weren kann

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