Rücktritt (346+ BGB)
Gestaltungsrecht für gegenseitige Verträge
Anwendung und Wirkung
Erklärt eine Partei wirksam den Rücktritt vom Vertrag, so wird infolgedessen der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein neues (Rückgewähr-)Schuldverhältnis umgewandelt. Aus den ursprünglichen Leistungspflichten werden neue vertragliche Rückgewährpflichten - die Vertragspartner müssen also ihre bereits empfangenen Leistungen zurückgewähren.
Die Pflicht zur Leistung noch nicht erbrachter Leistungen erlischt automatisch. Da sich die Pflichten lediglich für die Zukunft umwandeln, bleibt der Rechtsgrund bestehen und die 812+ BGB sind nicht anwendbar.
Voraussetzungen
Der Rücktritt hat somit heftige Folgen, sodass er nur unter bestimmten (zur Anfechtung ähnlichen) Voraussetzungen erfolgen kann:
Rechtsfolge
Erlöschen der Primärpflichten
Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses
Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, 346 I Fall 1 BGB
Nutzungsherausgabe, 346 I Fall 2 BGB (gezogene Nutzungen und nicht-gezogene, 347 BGB)
Wertersatz, 346 II BGB, wenn Leistung nicht zurückgewährt weren kann
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