Ansprüche Dritter aus Vertrag
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Grundsätzlich werden nur die Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet. Aber in zwei Fällen können auch ausnahmsweise Dritte von einem Vertrag profitieren:
Hier hat der Schuldner nicht an den Vertragspartner zu leisten, sondern an einen Dritten. Dabei können sich die Parteien entweder darauf einigen, dass der Dritte einen eigenen Anspruch auf die Leistung haben soll (echter VzD), oder dass der Dritte keinen eigenen Anspruch haben soll, trotzdem aber die Pflicht besteht an den Dritten zu leisten (unechter VzD).
In der Praxis finden solche Verträge zB. vor allem im Rahmen von Versicherungen zugunsten von Angehörigen statt (zB.: Risikolebensversicherung).
Hier wird ein Dritter in den Schutzbereich des Vertrages (oder auch eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses) einbezogen, wenn
der Dritte bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung gekommen ist und dabei den typischen Gefahren ausgesetzt gewesen ist.
der Ditte in einer gewissen Nähe zum Gläubiger steht (in der Regel der Fall bei familien-, arbeits- und mietrechtlichen Verhältnissen).
es für den Schuldner des Vertrags zumindest erkennbar war, dass es einen Dritten gibt, der zur Leistung und zum Gläubiger einen Bezug hat.
der Dritte keinerlei eigene vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner gehabt hätte.